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21.06.2017
Abschluss von Verträgen nach § 75 Abs. 3 SGB XII
Der Sozialhilfesenat des Bundessozialgerichts hat am 8. März 2017 ein Urteil gefällt, wonach die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 nur für die örtliche Zuständigkeit gilt (was nicht wirklich neu ist). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dann aus § 97 SGB XII. Wenn nun Länder in ihren Ausführungsgesetzen dem überörtlichen Träger die sachliche Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe (zumeist EGH) übertragen, folgt daraus aber nicht, dass der überörtliche Träger auch die Zuständigkeit für den Abschluss der Verträge besitzt. Auch die Auffangvorschrift des § 97 Abs. 3 SGB XII gilt nur für Leistungen, nicht aber für den Abschluss von Verträgen. Ansonsten gilt § 97 Abs. 1 SGB XII, wonach der örtliche Träger für alles zuständig ist, also auch sachlich zuständig für die Verträge ist.
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